Nach dem derzeitigen Stand werden alle Unionsmarken, die bis zum 31. Dezember 2020 in das Register des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen wurden bzw. geklont sein werden, automatisch in das Register des Markenamts in Großbritannien „geklont“ – mit folgenden rechtlichen Auswirkungen:
- 1. Es entsteht eine originäre britische Marke, die unabhängig von der ursprünglichen Unionsmarke nach britischem Recht angefochten, übertragen, lizenziert oder verlängert werden kann;
- 2. Die Marke genießt den gleichen Schutz und Rechtsstatus wie eine Marke, die nur nach britischem Recht angemeldet und eingetragen worden ist;
- 3. Das ursprüngliche Anmeldedatum und die ursprüngliche Priorität der Unionsmarke werden im Register des britischen Markenamts („UKIPO“) für die britische Marke übernommen;
- 4. Auch das Ablaufdatum der Unionsmarke wird für die neue britische Marke übernommen.
Derzeit ist es nicht notwendig, einen Vertreter in Großbritannien für die britische Marke zu ernennen (zumindest für den Zeitraum von drei Jahren ab Entstehung der britischen Marke am 1. Januar 2021). Dies könnte sich jedoch noch ändern und die Ernennung eines britischen Vertreters verpflichtend werden. Denn Vereinbarungen mit Großbritannien sind heutzutage offenbar nicht das, was sie einmal waren.
Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden und informieren Sie, sollten sich Änderungen ergeben, die für den Bestand Ihrer Markenrechte in Großbritannien wichtig sind.