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Hat es sich ausgerittert? Nein! – die quadratische Verpackung von Ritter Sport bleibt geschützt.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. Juli 2020 die beiden Löschungsanträge des Schokoladenherstellers Milka gegen die seit den Neunzigerjahren geschützten Formmarken von Ritter Sport zurückgewiesen.

Das deutsche Bundespatentgericht hatte zunächst die Löschung der Formmarken angeordnet, weil die typische Verpackungsform vom Markenschutz ausgeschlossen wäre – die Verpackung der Schokolade bestehe ausschließlich aus einer Form, die durch die Schokolade selbst bedingt sei. Diese Entscheidung hatte der BGH zwar aufgehoben, dabei aber offengelassen, ob der Schutz zu verneinen sei, weil die quadratische Verpackung der Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht. Nach der deutschen Rechtslage sind Marken, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, nicht schützbar. Daher musste das Bundespatentgericht noch einmal entscheiden und verneinte einen solchen wesentlichen Wert und wies die Löschungsanträge zurück. Diese Entscheidung bekämpfte Milka vor dem BGH – allerdings erfolglos.

Die einzig wesentlichen Merkmale der Verpackung, so der BGH, seien die quadratischen Grundflächen, diese verleihen aber der Schokolade keinen wesentlichen Wert. Denn bei der Beurteilung, ob ein solcher wesentlicher Wert vorliegt, ist beispielsweise auf den künstlerischen Wert der fraglichen Form, einen bedeutenden Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder eine Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der Ware herausstreicht, abzustellen. Die quadratische Verpackung hat jedoch keinen solchen künstlerischen oder ästhetischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber anderen Schokoladen. Auch wenn Ritter Sport die quadratische Form der Verpackung der Schokolade durch den bekannten Werbespruch „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ vermarktet und die Verbraucher in der quadratischen Verpackung einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade sehen und gewisse Qualitätserwartungen damit verbinden, kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an. Die quadratische Verpackung wäre nur dann nicht schützbar, wenn feststünde, dass sie der Schokolade einen wesentlichen Wert verleihe – wofür es für den BGH aber keine Anhaltspunkte gab.

Die typische quadratische Verpackung der Ritter Sport Schokolade bleibt als Formmarke im (deutschen) Markenregister eingetragen und geschützt. Daher werden auch künftig die Schokoladen „Ritter Sport“ und „Ritter Sport Minis“ die einzigen quadratischen Schokoladen im Supermarktregal sein.

Wie das deutsche Recht sieht auch das österreichische Recht in § 4 Abs 1 Z 6 Markenschutzgesetz vor, dass Marken, die ausschließlich aus einer Form […] bestehen, die […] der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, von der Registrierung ausgeschlossen sind. Da es sich dabei um ein absolutes Registrierungshindernis handelt, kann die Eintragung im österreichischen Markenregister auch mit dem Nachweis der Verkehrsgeltung nicht erreicht werden.

Eine Formmarke wäre in Österreich – wie in Deutschland – nicht eintragungsfähig, wenn die ästhetischen Merkmale der Form derart im Vordergrund stehen, dass sie ein wesentliches Argument für den Kauf der Ware darstellen oder die Ware als Kunstobjekt erscheinen lassen. Verpackungen sind, wie das Urteil des BGH zeigt, nicht generell vom Markenschutz ausgeschlossen. Auch in Österreich kann die Verpackung einer Ware als Formmarke geschützt werden, wenn die Verpackung herkunftshinweisend wirkt – die Verbraucher mit der Formmarke daher bestimmte Güte- oder Herkunftsvorstellungen verbinden – und die Verpackung durch ästhetische oder künstlerische Merkmale der Ware keinen wesentlichen Wert verleiht.