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Google und die rechts- verletzende Markenverwendung

Das Unternehmen Ortlieb vertreibt unter der geschützten Wortmarke „ORTLIEB“ wasserdichte Fahrradtaschen und Rucksäcke. Googelte man „Ortlieb“, so wurden von Amazon bezahlte Anzeigen aufgelistet, die die Begriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" und "Ortlieb Outlet" enthielten. Diese Anzeigen waren mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt, enthielten neben den Produkten von Ortlieb jedoch auch Konkurrenzprodukte. Ortlieb sah darin eine Verletzung ihres Rechts an der Marke „ORTLIEB“, da deren Werbewirkung auch dafür verwendet wurde, andere Produkte zu bewerben. Ortlieb klagte – mit Erfolg. Allerdings ging die Sache zum deutschen Bundesgerichtshof (BGH), der klare Worte zur irreführenden Verwendung einer Marke sprach:

Grundsätzlich greift zwar die Verwendung einer Marke zur Bewerbung eines Produktsortiments eines Händlers, das auch Produkte anderer Marken enthält, nicht in die Rechte des Markeninhabers ein. Händler können ihr gemischtes Produktsortiment daher grundsätzlich mit Marken bewerben, die in diesem gemischten Produktsortiment enthalten sind, auch wenn das Produktsortiment nicht ausschließlich Produkte dieser Marke enthält.

Das „Aber“ des BGH schränkt diese Grundregel allerdings ganz wesentlich ein: Denn durch die Verwendung der Marke müssen die Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben! Im Fall „Ortlieb“ sah der BGH diese Interessen nicht gewahrt. Die Marke „ORTLIEB“, so der BGH, wurde durch die konkrete Ausgestaltung der Anzeigen irreführend verwendet. Die Anzeigen enthielten nur Hinweise auf die Produkte von Ortlieb. Ein potenzieller Kunde durfte also damit rechnen, dass die Verlinkung dieser Anzeige auch nur zu Produkten von Ortlieb führte. Tatsächlich führte der Link jedoch zu einem gemischten Produktsortiment, das neben den Produkten von Ortlieb auch Konkurrenzprodukte enthielt. Durch diese irreführende Verwendung wurde die Werbewirkung der Marke „ORTLIEB“ ausgenutzt und somit die Interessen von Ortlieb verletzt - weshalb der BGH dem Unterlassungsbegehren von Ortlieb gegen Amazon stattgab.

Bei der Verwendung fremder Marken zur Bewerbung eines Produktsortiments kommt es daher darauf an, die Interessen des Markeninhabers nicht zu verletzen. Die Interessen von Ortlieb waren im vorliegenden Fall nicht gewahrt, weil potentielle Kunden in den Anzeigen auf Google nicht darauf hingewiesen wurden, dass der Link (auch) zu Konkurrenzprodukten von Ortlieb führt.

Über einen ähnlichen Sachverhalt musste der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) bis jetzt noch nicht entscheiden. Aufgrund der Ähnlichkeit des deutschen MarkenG zum österreichischen Markenschutzgesetz (MSchG) ist anzunehmen, dass der OGH nicht anders entscheiden würde.