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Sky vs. Skykick – Das Ende allgemein formulierter Waren- und Dienstleistungs- verzeichnisse?
Wer eine neue Marke anmelden will, der muss sich zuerst darüber Gedanken machen, für welche Waren und Dienstleistungen er diese Marke schützen möchte. Denn bei der Anmeldung einer Marke muss eine präzise Liste dieser Waren und Dienstleistungen bekannt gegeben werden, das sogenannte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

Dabei sind Markenanmelder oft verleitet, recht allgemeine Begriffe für ihre Waren und Dienstleistungen zu wählen, damit der Schutz der Marke möglichst breit ist. Dadurch kann jedoch auch die Gefahr der Kollision mit fremden Marken entstehen.

Darum ging es unter anderem bei dem Rechtsstreit zwischen dem Pay-TV-Anbieter Sky und dem IT-Dienstleister SkyKick. Sky hatte seine gleichnamige Marke unter anderem für „Computersoftware“ und andere eher weite Begriffe, die nicht zum unmittelbaren Tätigkeitsfeld von Sky zählen, schützen lassen. Gegen den Vorwurf, dass SkyKick mit ihrer Tätigkeit in die Markenrechte von Sky eingreife, wehrte sich SkyKick mit dem Argument, dass die Marke „SKY“ nichtig wäre, da das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu ungenau formuliert wäre.

Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des britischen High Court, entschied nun der Europäische Gerichtshof (C-371/18) über die Frage, ob die ungenaue Formulierung zur Nichtigkeit der Marke führt.

Nachdem die Stellungnahme des Generalanwalts, der für eine strenge Klarheit der verwendeten Begriffe in Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen plädierte, viele Markeninhaber um den Bestand ihrer Marken fürchten lassen hatte, sorgte die Entscheidung des EuGH für ein Aufatmen. Der EuGH hielt fest, dass eine Marke nicht allein mit der Begründung für ungültig erklärt werden kann, dass es den Begriffen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses an Klarheit und Präzision mangelt. Auch anders als der Generalanwalt, meinte der EuGH, dass keine bösgläubige Markenanmeldung vorliegt, wenn der Markenanmelder bei der Anmeldung noch keinen Geschäftsbereich vorgesehen hat, der den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen entspricht, sondern verwies auf die fünfjährige Benutzungsschonfrist.

Auch wenn der EuGH damit bestätigte, dass der Bestand von Marken, die über ein sehr allgemein formuliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis verfügen, nicht per se gefährdet ist, sollten Markeninhaber diese Problematik nicht vollkommen aus dem Blickfeld verlieren. In anderen Staaten, z.B. den USA, entwickelt sich die Markenpraxis stetig in Richtung genau präzisierter Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse und diesem internationalen Trend könnte vielleicht auch der EuGH bald folgen. In Zukunft wird es daher jedenfalls ratsam sein, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke möglichst genau zu formulieren. Dadurch sorgt man nicht nur für eine mögliche Änderung der Rechtsprechung vor, sondern reduziert auch die Gefahr einer Überschneidung mit fremden Marken.

Da dies mitunter kein einfaches Unterfangen ist, nehmen wir uns gerne die Zeit, um ein ausführliches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für Ihre Marke zu erstellen.